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Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über Impfung des Kindes

Impfung bedarf immer der Zustimmung beider Eltern

In der Praxis entbrennt oftmals Streit darüber, ob der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, allein darüber entscheiden kann, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Ist der Elternteil nicht alleine sorgebrechtigt und besteht gemeinsame elterliche Sorge, so haben beide Elternteile einzuwilligen. Denn die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 BGB. Vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (KG FamRZ 2006, 142). Der Kinderarzt muss darauf bestehen, dass ihm vor der Impfung eine Bestätigung beider Elternteile vorliegt. Ist dies nicht der Fall, darf der Arzt die Impfung nicht durchführen.

Ersetzungsbefugnis durch Familiengericht möglich

Im Streitfall und bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht nach § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung ist gem. § 1697 a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.09.2015, 6 UF 150/15).

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) maßgeblich

Der BGH stellte jüngst nochmals ausdrücklich klar, dass es sich um keine alltägliche Angelegenheit handelt, wenn sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für das Kind streiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, getrennt oder in nichtehelicher Partnerschaft mit Sorgeerklärung der Kindesmutter leben. Nach Auffassung des BGH ist bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut eine solche Schutzimpfung als altersentsprechend befürwortet hat (Beschluss BGH vom 03.05.2017, XII ZB 157/16).

Eltern über Notwendigkeit von Schutzimpfungen uneins

In dem vom BGH am 03.05.2017 entschiedenen Fall übten die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre im Juni 2012 geborenen Tochter, die im Haushalt der Kindesmutter lebt, aus. Da zwischen den Eltern Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter bestand, beantragten sie wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge. Während der Vater die Durchführung der von der STIKO empfohlenen altersentsprechenden Schutzimpfungen befürwortete, lehnte die Mutter dies wegen möglicher Gesundheitsrisiken ab. Das Amtsgericht übertrug dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung der Impfungen. Die Beschwerde der Mutter blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht schränkte lediglich die Entscheidungsbefugnis des Vaters auf bestimmte Schutzimpfungen ein.

Übertragung einzelner Sorgeentscheidung richtet sich nach Kindeswohl

Der BGH wies die weitere Beschwerde der Mutter zurück. Nach § 1628 Satz 1 BGB dürfe das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen könnten, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung dem Elternteil übertragen. Dabei müsse dem Lösungsvorschlag gefolgt werden, der dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.

Schutzimpfung keine Angelegenheit des täglichen Lebens

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Unterinstanzen, wonach die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit darstelle. Diese falle nach § 1687 Abs. 1 BGB nicht in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhalte, sondern sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, falle im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegten die erhebliche Bedeutung.

Impfempfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard

Das OLG  habe den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es habe bei seiner Argumentation in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiere. Die Impfempfehlungen der STIKO seien vom BGH bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken, vorlägen, habe das OLG auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen dürfen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer “unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft” resultierten, böten keinen Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken.

Beitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski
Mit der freundlichen Genehmigung von Baranowski & Kollegen – 
Fachkanzlei für Familienrecht


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Das Wechselmodell aus Sicht des Kindes

Beitrag von Prof. Dr. Jörg Maiwald* – Mit der freundlichen Genehmigung des Autors

Die Zeiten, in denen Pflege und Erziehung der Kinder allein Frauensache waren, sind endgültig vorbei. Weil die Väter es anders wollen und die Mütter Druck machen. Weil in der Regel beide Eltern berufstätig sind und es zur aktiven Vaterschaft kaum mehr eine Alternative gibt. Und vor allem: weil die Kinder beide Eltern brauchen. Fast jeder dritte Vater geht zumindest einige Monate in Elternzeit und nimmt das Elterngeld in Anspruch. Auch wenn immer noch ein beträchtlicher Anteil alten Rollenmustern verhaftet bleibt, sieht doch die große Mehrheit der Väter sich nicht mehr allein in der Rolle des Ernährers, sondern übernimmt – mehr oder weniger freiwillig – pflegerische und erzieherische Aufgaben im Alltag.

Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass eine wachsende Zahl von Vätern sich auch im Falle einer Trennung nicht mit der Rolle des Besuchsvaters am Wochenende begnügen will. Und dass immer mehr Mütter ein größeres Engagement des Vaters ihres Kindes auch nach der Trennung einfordern. Das Wechselmodell, also eine annähernd gleiche Aufteilung der Betreuung und Erziehung zwischen Mutter und Vater nach Trennung und Scheidung, erscheint als logische Konsequenz. Nur: Was bedeutet dieses aus erwachsener Perspektive zunächst einleuchtende Modell für ein Kind? Wird der häufige Wechsel zwischen zwei Lebensorten auch seinen Bedürfnissen gerecht? Entspricht dies dem Kindeswohl?

Das Kindeswohl muss Vorrang haben

Kaum ein Elternteil kann sich vorstellen, auf längere Sicht zwischen zwei Lebensmittelpunkten zu pendeln. Dennoch wünscht sich ein Teil der Eltern dieses Modell für sein Kind. Es muss also im Einzelfall gute Argumente geben, um zu begründen, dass diese Form der Betreuung tatsächlich den besten Interessen des Kindes entspricht. Denn Kinder sind kein Besitz der Eltern, den es im Trennungsfall einfach aufzuteilen gilt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen „das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. Ein Grundsatz, der auch für die Eltern gilt, denn nach Art. 18 Abs. 1 UN-KRK „ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen“.

Elternrecht bedeutet vor allem Elternverantwortung, die darin besteht, das Kind zu seinem Recht kommen zu lassen. Bei der Wahl des Betreuungsmodells sollten daher die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund stehen. Zentral ist die Frage: Welches Betreuungsmodell kann dem Kind die größte Sicherheit vermitteln, seine Eltern in möglichst gewohntem Umfang zu behalten, ohne es dabei zu überfordern? Betreuten bisher beide Eltern das Kind, so sollte eine ähnliche Betreuungsregelung auch weiterhin angestrebt werden, um dem Kind die gewachsenen Bindungen in bisherigem Umfang zu erhalten. Wurde das Kind jedoch ganz überwiegend von einem Elternteil versorgt und ist dieses Betreuungsmodell ihm vertraut, so wird es diesen Elternteil vermissen, wenn es sich mehr als vorher üblich beim anderen Elternteil aufhält.

Einschneidende Veränderungen der bisher praktizierten Betreuung können zusätzliche Verlusterfahrungen zur Folge haben und dem Kind emotionale und soziale Ressourcen nehmen, die es bei der Bewältigung der familiären Trennung benötigt. Dabei beziehen sich die für das Kind belastenden Änderungen nicht nur auf den zeitlichen Umfang der Betreuung. Auch qualitative Aspekte spielen eine Rolle. Wurde das Kind beispielsweise regelmäßig von der Mutter zu Bett gebracht, während der Vater für andere Betreuungsaufgaben zuständig war, so kann eine abrupte Änderung gerade bei jungen Kindern zu Angst und Stress führen.

Fallbeispiel: Paul schläft bei Papa schlecht

Die Eltern des gerade zwei Jahre alt gewordenen Paul haben sich getrennt. Da Mutter und Vater berufstätig sind, geht Paul seit einem halben Jahr in die Kita. Von Anfang an kümmerten sich beide Eltern in etwa gleich um seine Erziehung. Dies möchten sie auch nach der Trennung beibehalten. Die Tage von Freitag nach der Kita bis Montag früh verbringt der Junge beim Vater, der in eine eigene Wohnung gezogen ist, die übrigen Tage bei der Mutter. Die ersten Übernachtungen beim Vater verlaufen ungewöhnlich unruhig. Paul schläft lange nicht ein, wacht nachts mehrfach verängstigt auf und ist von seinem Vater kaum zu beruhigen. Am Freitag vor dem dritten Wochenende löst er sich beim Wechsel in die Kita nur sehr schwer von der Mutter und zeigt massive Trennungsängste.

Auf das etwa hälftige Betreuungsarrangement seiner Eltern reagiert Paul verängstigt, obwohl er seit jeher mit beiden Eltern im Alltag gut vertraut ist. Offenbar überfordert diese für die Eltern gerechte Lösung seine Anpassungsfähigkeit, zumal er neben der Trennung der Eltern auch noch den vor wenigen Monaten stattgefundenen Übergang in die Kita verkraften muss. Im Rahmen eines Erziehungsberatungsgesprächs verstehen die Eltern das Verhalten ihres Kindes als normale Trennungsreaktion in einer stark belastenden Situation. Sie vereinbaren daraufhin, dass der Vater seinen Sohn nicht nur von Freitag bis Montag, sondern zusätzlich einige Stunden an einem weiteren Tag betreut, zugleich jedoch in den ersten drei Monaten keine Übernachtung bei ihm stattfindet. Paul kommt mit der geänderten Regelung viel besser zurecht. Nach Ablauf der beschlossenen Frist sind Übernachtungen beim Vater dann problemlos möglich.

Ältere Kinder, die bereits intensive Bindungen zu beiden Eltern aufgebaut haben, unterstützen nicht selten ein Wechselmodell oder fordern es sogar selbst ein. Auf diese Weise wollen sie es beiden Eltern recht machen, ohne ein Elternteil zu bevorzugen und dadurch ein schlechtes Gewissen zu bekommen. Auch wenn in diesen Fällen das Pendeln zwischen zwei Lebensorten für das Kind zeitweise eine gute Lösung sein kann, sollten die Eltern doch aufmerksam sein, ob dieses Modell auf Dauer aufrechterhalten bleiben kann.

Fallbeispiel: Lena traut sich nicht

Lena ist neun und lebt seit der Trennung ihrer Eltern vor drei Jahren im wöchentlichen Wechsel bei ihrer Mutter bzw. ihrem Vater. In den letzten Monaten ist sie häufig unkonzentriert und ihre schulischen Leistungen lassen nach. Als die Klassenlehrerin sie nach den Gründen für ihr Unwohlsein fragt, vertraut sie sich ihr an: „Bei Mama fühlt sich eine Woche immer so an, als seien nur zwei Tage vergangen. Bei Papa fühlt es sich nach zwei Tagen so an, als sei eine ganze Woche vergangen. Ich will an allen Schultagen bei Mama wohnen. Ich trau mich das aber nicht zu sagen, weil meine Eltern dann vielleicht traurig sind.“
Offensichtlich liegt Lena viel daran, die Erwartungen ihrer Eltern nicht zu enttäuschen, auch wenn dies auf Kosten ihres Wohlbefindens geht. In diesem Fall sollten sich die Eltern darauf verständigen, nicht abstrakte Gerechtigkeit, sondern das konkrete Wohl ihres inzwischen älter gewordenen Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Welche Änderungen an dem eine Zeitlang funktionierenden Wechselmodell sinnvoll sind, sollte dann – eventuell mit Unterstützung professioneller Beratung bzw. Mediation – unter altersangemessener Beteiligung des Kindes ausgehandelt werden.

Wechselmodell: kindgerecht unter bestimmten Bedingungen

Welche allgemeinen Schlussfolgerungen lassen sich daraus ziehen? Entscheidend ist, dass die Eltern auch nach einer Trennung die Bedürfnisse und das Wohlergehen ihres Kindes im Blick behalten. Nicht ein abstraktes Modell der Gleichheit zwischen Mutter und Vater sollte ausschlaggebend sein, sondern die konkreten Bedürfnisse des Kindes müssen im Mittelpunkt stehen. Dies schließt ein, dass das Wechselmodell nicht als Standardmodell taugt. Da dieses Modell besonders hohe Anforderungen an Eltern und Kinder stellt und von allen Beteiligten motiviert mitgetragen werden muss, sollte es auch nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

Zu den Bedingungen, unter denen ein Wechselmodell für das Kind eine gute Lösung sein kann, gehören die folgenden Punkte:

  • Die Betreuungsregelungen vor und nach der Trennung sind weitgehend ähnlich (Kontinuitätsprinzip).
  • Das Kind hat Bindungen an beide und positive Beziehungen zu beiden Elternteilen.
  • Der (hinterfragte) Wille des Kindes wird altersangemessen berücksichtigt.
  • Die Wohnorte der Eltern liegen nicht weit voneinander entfernt, so dass Kita bzw. Schule und andere soziale Kontakte beibehalten werden können.
  • Die Eltern sind bereit und in der Lage, sich auf verändernde Bedürfnisse des Kindes einzustellen.
  • Zwischen den Eltern besteht ein Mindestmaß an Übereinstimmung, ein niedriges Konfliktpotential und ausreichend Kooperation.

Probleme mit dem Wechselmodell sind in bestimmten Altersphasen zu erwarten. Bei Kindern in den ersten etwa drei Lebensjahren ist ein Betreuungsmodell mit Übernachtungen bzw. langen Phasen der Trennung von einer Hauptbindungsperson zumeist nicht zu empfehlen. Bei Jugendlichen erweisen sich starre Absprachen generell als problematisch. Aufgrund ihrer wachsenden Verantwortungsfähigkeit sind flexible Regelungen zu bevorzugen, die in Aushandlungsprozessen direkt mit dem/der Jugendlichen vereinbart werden sollten. Wenn sich die Eltern allerdings einvernehmlich für ein Wechselmodell entscheiden, die Regelung den kindlichen Bedürfnissen Rechnung trägt und das Kind von zu zahlreichen Wechseln nicht überfordert wird, kann dieses Modell für alle Beteiligten eine gute Lösung sein.

*Prof. Dr. Jörg Maiwald
(Studium der Soziologie, Psychologie und Pädagogik, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Mitbegründer des Berliner Kinderschutz-Zentrums, Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland und Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam)


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